Bewaffnete Drohnen in der Bundeswehr: Eine Scheindebatte?

Kurz vor Weihnachten konnte man der Tagespresse entnehmen, dass die SPD-Bundesfraktion einstweilen nicht die Zustimmung dazu geben wird, dass die Bundeswehr bewaffnete Drohnen beschafft.

Eine Drohne vom Typ IAI HERON. Ihre Beschafftung als bewaffnete Drohne wurde diskutiert.
IAI HERON (Quelle: Wikimedia, Jose Ruiz, U.S. Southern Command Public Affairs, gemeinfrei)

Dies löste einen heftigen Wortwechsel über die Medien zwischen den Regierungsparteien aus: Auf der einen Seite warfen die Unionsparteien der SPD vor, sie würde den Koalitionsvertrag brechen und das Leben von Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten gefährden. Vertreter der SPD wiederum argumentierten, es bedürfe noch einer breiteren gesellschaftlichen Diskussion, die ja schließlich auch im Koalitionsvertrag vereinbart worden sei.

Die Heftigkeit der Diskussion in einem verteidigungspolitischen Thema zwischen den Regierungsparteien lässt – mit einem Blick auf den Kalender – erahnen, dass Sachfragen weniger im Mittelpunkt der Debatte stehen. Vielmehr sind dies Vorboten des Bundestagswahlkampfes, und es geht um Narrative. Es lohnt dennoch, sich auch den Sachfragen zuzuwenden. Dazu möchte ich zunächst ein paar Sachinformationen zu Drohnen und ihren militärischen Einsatzmöglichkeiten geben (1.) Danach möchte ich mich der Thematik– aufgrund meiner juristischen Ausbildung – von der rechtlichen Seite annähern (2.), bevor ich eine abschließende Bewertung treffe (3.). Die Ausführungen geben meine rein persönliche Meinung wieder, die Informationen zu Drohnen sind allesamt öffentlich verfügbar,

1. Drohnen im militärischen Einsatzspektrum

a. Aufklärungsdrohnen

Drohnen sind in den Landstreitkräften kein neues Phänomen. Die Bundeswehr setzt im Heer schon seit vielen Jahrzehnten Drohnen als Aufklärungsmittel ein (vgl. ein Video von 1971: https://www.youtube.com/watch?v=IZTiLIJLWd0).

In den letzten zwei Jahrzehnten haben Verfügbarkeit und Typenvielfalt aber erheblich zugenommen: Das Kleinfluggerät für Zielortung (KZO) liefert der Artillerie Zieldaten, die Luftgestützte, Unbemannte Nahaufklärungsausstattung (LUNA) klärt für die Heeresaufklärung auf, die Kampftruppenbataillone sind mit der Aufklärungsdrohne ALADIN ausgestattet. In der Infanterie ist die Mikro-Aufklärungsdrohne im Ortsbereich (MIKADO) auf unterster Ebene verfügbar. Für den Einsatz in mittlerer Höhe und über große Strecken (MALE – Medium Altitude Long Endurance) hat die Bundeswehr die israelische Drohne HERON 1/TP gemietet, die in Afghanistan und Mali eingesetzt wird. Die Entwicklung einer eigenen MALE Drohne stockt.

Neben der Verfügbarkeit und Typenvielfalt ist in den vergangenen Jahren noch eine weitere wesentliche Veränderung eingetreten: Die durch Drohnen gewonnenen Aufklärungsergebnisse können in hoher Qualität quasi in Echtzeit übertragen werden. Drohnen können damit aktuelle Zieldaten liefern, die etwa die Artillerie im Rahmen der Feuerunterstützung bzw. dem Kampf mit Feuer auf große Kampfentfernung nutzen kann. Die gestiegene Gefährdung durch präzise gelenktes Artilleriefeuer über große Distanzen zeichnete sich bereits in dem seit 2014 schwelenden Konflikt in der Ostukraine ab (https://breakingdefense.com/2015/10/russian-drone-threat-army-seeks-ukraine-lessons/) und wurde nun noch einmal im Konflikt in Berg Karabach bestätigt (vgl. https://rusi.org/publication/rusi-defence-systems/key-armenia-tank-losses-sensors-not-shooters). Diese Form des Drohnenkrieges wirft Fragen auf, wie man sich technisch oder etwa im Rahmen der Operationsführung gegen Drohen schützen kann, die weitgehend noch unbeantwortet sind. Allerdings spielt diese Form des Drohnenkrieges in dem genannten Koalitionsstreit keine Rolle.

b. Bewaffnete Drohnen

In dem Koalitionsstreit geht es vielmehr um eine weitere Facette: Schon seit vielen Jahren verfügen etwa die USA oder Israel über mit Raketen bewaffnete Drohnen wie die MQ-1 Predator (USA) oder die Heron TP (Israel). Solche Drohnen klären also nicht nur das Ziel auf, sondern sie können aufgeklärte Ziele auch unmittelbar bekämpfen. Im Vergleich zum oben beschriebenen Verfahren, in dem die Bekämpfung mit Artillerie erfolgt, ergeben sich bei der Bekämpfung durch die Drohne selbst die folgenden Vorteile: Zum einen entfällt ein Zwischenschritt, sodass Zeit gespart wird. Zum anderen haben die MALE Drohnen einen Einsatzradius, der die Reichweiten der klassische Artillerie bei Weitem übersteigt. Seit 2004 sollen die USA derartige Drohnen in Pakistan – gegen den erklärten Willen von Pakistan – Afghanistan, Somalia und im Jemen zur gezielten Tötung von Terroristinnen und Terroristen eingesetzt haben (sogen. targeted killings; vgl. hierzu https://www.thebureauinvestigates.com/projects/drone-war; vgl. ferner auch den Rechtsstreit vor dem BVerwG, Urteil vom 25.11.2020 – 6 C 7.19 wegen der Datenübertragung durch die US-Basis in Ramstein für derartige Drohnenangriffe, hier zur Pressemitteilung). Auch in der Ostukraine sowie im Konflikt in Berg Karabach haben bewaffnete Drohnen vermehrt eine Rolle gespielt (https://rusi.org/commentary/democratisation-precision-strike-nagorno-karabakh-conflict): Hier kam eine Mischung aus modernen bewaffneten Drohnen, loitering munition[1] sowie handelsüblichen Drohnen mit improvisierten Sprengladungen zum Einsatz (vgl. https://coffeeordie.com/drone-war-ukraine/). Bei dem derzeitigen Koalitionsstreit dreht sich die Kernfrage um die Beschaffung bzw. die Bewaffnung der verfügbaren Drohne Heron TP, die derzeit wie oben beschrieben allein zu Aufklärung eingesetzt wird.

2.       Bewaffnete Drohnen und die völkerrechtlichen Probleme ihres Einsatzes

Zu der Frage der Bewaffnung hatten sich die Regierungsparteien 2018 wie folgt im Koalitionsvertrag geeinigt, über „die Beschaffung von Bewaffnung wird der Deutsche Bundestag nach ausführlicher völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ethischer Würdigung gesondert [zu] entscheiden“ (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf, S. 159). Betont wurde, dass völkerrechtswidrige Tötungen „auch durch Drohnen“ kategorisch abgelehnt würden. Es stellt sich nun die Frage, welcher der im Koalitionsvertrag genannten völkerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Fragen denn noch ungeklärt sind und einer Diskussion bedürfen.

a.       Problematik sogen. gezielter Tötungen (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta & Parlamentsbeteiligungsgesetz)

Der Kanzlerkandidat der SPD, Olaf Scholz, betont in einem Interview die Problematik sogen. „gezielter Tötungen“. Trotz aller Versicherungen gerade der Unionsparteien, bewaffnete Drohnen seien ein Instrument zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, darf man nicht vergessen, dass dieser Schutz durch die Tötung der Angreiferinnen und Angreifer erzielt wird. Allerdings ist eine solche Tötung, solange sie im Rahmen der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt, rechtlich zulässig.

Sogen. gezielte Tötungen bzw. targeted killings, auf die Scholz sich bezieht, stellen jedoch, wenn ohne Zustimmung des Staates erfolgen, in dem die Tötung durchgeführt wird, einen Verstoß gegen das Gewaltverbot gem. Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta dar und sind dann völkerrechtswidrig. Die Praxis der USA in Bezug auf Pakistan ist bereits daher heftig kritisiert worden. Es handelt sich hierbei nicht um eine rechtliches Problem, das allein dem Drohneneinsatz zu eigen ist: Wie jüngst die Tötung des iranischen Atomwissenschaftlers Fakhrizadeh im Iran durch Geheimdienste zeigt, gibt es auch andere Mittel und Wege, gezielte völkerrechtswidrige Tötungen durchzuführen. Dies setzt allerdings den politischen Willen dazu voraus.

Die Tatsache, dass der Kanzlerkandidat der SPD anlässlich der Beschaffung bewaffneter Drohnen durch die Bundeswehr das Thema der gezielten Tötungen problematisiert, ist für sich genommen verstörend: Sieht Olaf Scholz die Gefahr, dass Deutschland nach der Beschaffung von bewaffneten Drohnen zu dieser völkerrechtswidrigen Praxis übergeht? Glaubt er also, dass jemals eine Mehrheit des Deutschen Bundestages, der einem bewaffneten Einsatz deutscher Streitkräfte nach § 1 Abs. 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz zustimmen muss, eine solche gezielte Tötung erlauben wird? Oder glaubt Scholz, dass die Bundeswehr versuchen wird, sobald sie mit bewaffneten Drohnen ausgestattet ist, den Parlamentsvorbehalt zu umgehen, um Operationen nach Art der CIA durchzuführen?

b.       Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten

Unabhängig von der Frage, ob sich die Bundeswehr völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich an einem bewaffneten Einsatz beteiligen darf, können grundsätzlich rechtliche Fragestellungen hinsichtlich der Art und Weise der Gewaltanwendung aufkommen.

Die Bundeswehr darf, wenn sie sich etwa auf Grundlage einer Sicherheitsratsresolution gem. Kapitel VII der UN-Charta an einem Einsatz beteiligt und daher grundsätzlich zur Gewaltanwendung berechtigt ist, nicht grenzenlos Gewalt einsetzen. Für die Gewaltanwendung in internationalen oder nichtinternationalen stellt das humanitäre Völkerrecht in Grenzen auf. Im Mittelpunkt stehen dabei die Genfer Konventionen sowie die Zusatzprotokolle hierzu.

Zumeist sind die Konflikte, in denen die Bundeswehr eingesetzt wird, sogen. nichtinternationale bewaffnete Konflikte, für welche die Regeln des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1977 gelten. Diese verbieten unter anderem die gezielte Tötung von Zivilisten, während die Bekämpfung von kämpfenden Angehörigen bewaffneter Gruppen nicht verboten ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, wie der Leitfaden des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz aus dem Jahr 2009 zeigt (vgl. https://www.icrc.org/en/doc/assets/files/other/icrc-002-0990.pdf). Mögliche Verstöße gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts, wie z.B. der Luftangriff bei Kundus im Jahr 2009, können auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt werden. Das Verfahren wurde zwar im Ergebnis eingestellt. Es zeigt jedoch sehr deutlich das Spannungsfeld, in dem sich deutsche Soldaten bewegen, wenn sie im Einsatz bewaffnete Gewalt anwenden.

Nur: Die Regeln des humanitären Völkerrechts gelten für jeden bewaffneten Konflikt. Bewaffneten Drohnen – anders etwa als autonome Waffensysteme – werfen hier keine neuen Fragen auf. Steht es zu befürchten, dass die Bundeswehr, wenn sie erst mit bewaffneten Drohnen ausgestattet ist, gezielte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung ausüben wird? Steht es zu befürchten, dass die Bundeswehr Kriminelle wie Terroristinnen und Terroristen, die keine kämpfenden Angehörigen bewaffneter Gruppen sind und damit Zivilpersonen, töten wird? Steht es zu befürchten, dass die Bundeswehr bewusst Kollateralschäden in Kauf nehmen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen? Hat die Bundeswehr in den Auslandseinsätzen der vergangenen 25 Jahre, die nicht selten unter einer Regierung mit SPD-Beteiligung beschlossen wurden, nicht gezeigt, dass sie den Spagat zwischen Erfordernissen des Einsatzes und rechtlichen Rahmenbedingungen zu meistern vermag?

Liegt hingegen kein bewaffneter Konflikt vor, ist die Anwendung tödlicher Gewalt durch die Bundeswehr im Wesentlichen auf Notwehrsituationen beschränkt. Hier lässt sich ein Szenario für den Einsatz einer bewaffneten Drohne schwerlich vorstellen. Die Jagd auf Verbrecherinnen und Verbrecher wie Terroristinnen und Terroristen nach Manier der targeted killings durch die USA ist mit deutschem Recht nicht zu vereinbaren. Wie bereits oben ausgeführt halte ich es darüber hinaus für ausgeschlossen, dass der Deutsche Bundestag der Bundeswehr für so etwas ein Mandat erteilt.

3.       Bewertung und Fazit zur Beschaffung bewaffneter Drohnen

Auf den Schlachtfeldern des 21. Jahrhunderts werden sowohl unbewaffnete als auch bewaffnete Drohnen neue Herausforderungen mit sich bringen. Dies haben der Konflikt in der Ostukraine und jüngst der Konflikt in Berg Karabach gezeigt. In rechtlicher Hinsicht wirft der Einsatz von bewaffneten Drohnen – anders als autonome Waffensysteme – aber keine neue Fragestellungen auf. Unabhängig hiervon besteht – wie bei jeder Anwendung militärischer Gewalt – ein Spannungsverhältnis: die Frage, ob militärische Gewalt angewendet wird, obwohl als sicher angesehen werden kann, dass Zivilpersonen dabei ums Leben kommen werden, ist schwierig. Dies gilt umso mehr, als auch bei Anwendung äußerster Sorgfaltsmaßstäbe nicht ausgeschlossen werden kann, dass Zivilpersonen wegen einer in der Rückschau falschen Bewertung zu Schaden kommen.

Unabhängig von den rechtlichen Fragestellungen sehen Gegnerinnen und Gegner bewaffneter Drohnen ein Risiko der Entgrenzung von Konflikten aus zwei Gründen:

  • Erstens werde die Anwendung militärischer Gewalt erleichtert, da sich Soldatinnen und Soldaten nicht mehr zur Tötung selbst in Lebensgefahr begeben müssten, sondern diese bequem aus dem Büro vornehmen könnten.
  • Angehörige bewaffneter Gruppen – oder irrigerweise als solche identifizierte Zivilpersonen – könnten vermehrt bereits dann bekämpft werden, wenn sie noch keine unmittelbare Bedrohung darstellen, wobei wie im Falle des Luftangriffs bei Kundus rechtlich zwar zulässige, aber dennoch im Ergebnis bedauerliche Kollateralschäden entstehen könnten.

Das erste Argument halte ich für wenig überzeugend: Die Vorstellung, dass man seine Gegnerinnen und Gegner ins Auge sehen müsse, um sie töten zu können, war spätestens mit der Einführung moderner, weitreichender Artilleriegeschütze hinfällig. Dass deswegen Konflikte wahrscheinlicher geworden sind, wage ich zu bezweifeln. Das zweite Argument ist schwerwiegender: Bewaffnete Drohnen, so das Argument, erweitern den militärischen Handlungsspielraum, was zwangsläufig zu Lasten der Zivilbevölkerung geht. Dass allerdings der Einsatz von bewaffneten Drohnen statistisch zu vermehrten Tötungen bei der Zivilbevölkerung führt, ist m.E. nicht nachgewiesen.

Wir alle kennen aus der Presse die prominenten wie bedauerlichen Fälle, in denen Hochzeitsgesellschaften Ziel eines targeted killings waren. Schaut man sich jedoch die Statistiken des Bureau of Investigative Journalism (https://www.thebureauinvestigates.com/projects/drone-war) an, einer NGO, welche die Drohnenangriffe der USA kritisch untersucht, so wird man feststellen, dass die USA viele der gezählten „Strikes“ durch klassische Luftangriffe oder den Einsatz von Marschflugkörpern durchgeführt haben. Mit rund 14.000 bestätigten „Strikes“ wurden zwischen 8.000 und 16.000 Personen getötet, darunter zwischen 900 und 2.200 Zivilpersonen. Es ist also keinesfalls so, wie mitunter Presseberichte manchmal glaubhaft zu machen versuchen, dass überwiegend Zivilpersonen getroffen werden – im Gegenteil. Ich möchte die zivilen Verluste nicht kleinreden: Jedes Menschenleben ist wertvoll, und jeder getöteter Mensch ein getöteter Mensch zu viel.

Dies führt aber zum eigentlichen Kern der Debatte. Die Einsätze der Bundeswehr werden vom Deutschen Bundestag beschlossen, weil dieser für diesen Einsatz eine politische Notwendigkeit erkennt. Im Clausewitzschen Sinne kann der Einsatz der Streitkräfte nur die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln sein. Unterstellt, der Deutsche Bundestag verfolgt mit den Einsätzen einen anderen politischen Zweck, als bloß Solidarität mit den anderen Bündnispartnern zu zeigen bzw. auf der internationalen Ebene vertreten zu sein (und damit Mitspracherechte zu erhalten), so ist der Einsatz der dafür erforderlichen (und rechtlich zulässigen) militärischen Mittel zwingend. Es kann gelegentlich der Eindruck entstehen, dass die politischen Vertreter davon überrascht sind, dass beim Einsatz von Streitkräften wie etwa unter Kapitel VII der UN-Charta zuweilen tödliche Gewalt angewendet werden muss.

In Wirklichkeit ist daher die Debatte darüber, ob bewaffnete Drohnen beschafft werden, eine Debatte darüber, ob die Bundeswehr zur Erreichung ihres Auftrages, der durch die Politik bestimmt wurde, auch die erforderlichen und rechtlich zulässigen tödlichen Mittel zur Verfügung gestellt bekommt. Die militärischen Führerinnen und Führer können beurteilen, ob der tatsächliche Einsatz dieser Mittel im Einzelfall der Erfüllung des Auftrags förderlich sind oder ob er für die Erfüllung des Auftrages nachteilige Nebenwirkungen hat. Wer sich weigert, diese Mittel zur Verfügung zu stellen, und zugleich dem Einsatz der Bundeswehr zustimmt, muss sich fragen lassen, ob bereits die bloße Beteiligung an dem Einsatz den verfolgten politischen Zweck erfüllt, sodass der Erfolg des eigentlichen Einsatzes vollkommen zweitrangig wäre. Dann wären die Soldatinnen und Soldaten reine Bauernopfer, ihr Schutz vollkommen zweitrangig.


[1] Diese „herumlungernde Munition“ wie das israelische System IAI HAROP wird auf oft als „Kamikazedrohne“ bezeichnet, was ihre wirkweise gut beschreibt.